Derzeit werden den Kreisen und kreisfreien Städten zusätzliche Dosen des Impfstoffs der Firma AstraZeneca zur Verfügung gestellt. Damit sollen seit dem 08.03.21 unter anderem allen Beschäftigten in KiTas, Kindertagespflege, Grundschulen, Förderschulen und in Einrichtungen der Jugendhilfe gesonderte Impfangebote gemacht werden. Dazu gehören auch Übungsleitungen, die aktuell regelmäßige Bewegungsangebote in diesen Einrichtungen durchführen, z. B. im Rahmen der pädagogischen Betreuung an Schulen. 

Ausschlaggebend ist hierbei nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die regelmäßige Tätigkeit in den genannten Einrichtungen. Entsprechend gilt auch das Dienstortprinzip. Das heißt, zuständig für die Organisation der Impfungen ist die Kommune, in deren Einrichtung die Tätigkeit ausgeübt wird. Um die Prüfung des Impfanspruchs zu erleichtern, können die Kreise und kreisfreien Städte von impfwilligen Personen die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung einfordern. Hierzu kann ein über die Website des MAGS NRW abrufbarer Vordruck verwendet werden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/muster_arbeitgeberbescheinigung_prio3_fuer_arztpraxis_11052021.pdf.

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