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Der WTJ-Vorstand lädt zur 38. Vollversammlung mit integriertem Hauptausschuss am 26. Oktober 2024, ab 9.30 Uhr nach Oberwerries ein.

Tagesordnung:

  1. Feststellen der stimmberechtigten Anwesenden
  2. Wahl von 2 Protokollant*innen
  3. Genehmigung der Tagesordnung
  4. Protokoll der Sitzung vom 09.12.2023 in Oberwerries
  5. Berichte gemäß Jugendordnung § 6.4.1
    • Bericht WTJ-Vorstand
    • Berichte Landesjugendfachwart*innen
    • Bericht Arbeitskreis
  6. Aufgaben der Vollversammlung gemäß Jugendordnung § 6.4
    • Ausführung der Beschlüsse der WTJ Vollversammlung und des Hauptausschusses
      • Prüfung der Zukunftsfähigkeit der Turnerjugend
      • Lehrarbeit
      • WTJ-Freizeiten
      • Jugendordnung
    • Veranstaltungen der WTJ
      • Gruppenwettbewerbe
    • Wahl von Delegierten der WTJ zu den Organisationen, in denen sie Mitglied ist
    • Bestätigung von neuen ehrenamtlichen Mitarbeitenden
    • Arbeitskreise und deren Besetzung gemäß Jugendordnung §§ 7.6.6 und 11.6
    • Arbeitsaufträge an den Vorstand, sowie Arbeitsschwerpunkte für die nächsten 2 Jahre
  7. WTJ- Haushalte
    • Jahresabschluss 2023 gem. JO § 6.4.2
    • Haushaltsplan 2025
  8. Entlastung des WTJ-Vorstandes gem. JO § 6.4.3
  9. Antrag zur Änderung der Jugendordnung gemäß Anlage (die aktuelle JO ist zum Vergleich unter wtj.wtb.de zu finden)
  10. Wahlen gemäß Jugendordnung
  11. Anträge
  12. Verschiedenes

 

Anlage 

Beantragung des WTJ-Vorstands bei der 38. WTJ-Vollversammlung 2024 in Oberwerries zur Abstimmung für eine neue Jugendordnung:

 

Neue Jugendordnung:

Es ist wichtig, dass die Jugendordnung klar und verständlich bleibt, während gleichzeitig die Vielfalt der Geschlechter berücksichtigt wird. Deshalb wird an einigen Stellen auf die gleichzeitige Verwendung von männlichen, weiblichen und diversen (m/w/d) Sprachformen sowie die Darstellung mittels Gender-* verzichtet. Es gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 § 1 Name und rechtliche Stellung

Die Westfälische Turnjugend (WTJ) ist die Jugendorganisation des WTB.  

Die Kinder und Jugendlichen im Altersbereich bis unter 27 Jahre und ihre gewählten und berufenen Vertretungen der Vereine im WTB bilden die WTJ.  

Die WTJ ist eine Untergliederung des WTB und unterliegt, soweit die folgenden Regelungen nicht abweichen, der Satzung des WTB.  

Die WTJ ist steuerrechtlich unselbstständig. 

Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach §75 SGB VIII führt und verwaltet sich die WTJ im Rahmen der WTB-Satzung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privaten Träger sowie der zugewiesenen Mittel des WTB zuständig.  

Die WTJ gibt sich eine Jugendordnung, die die Arbeit der WTJ regelt.  

 

§ 2 Grundsätze

Die Kinder- und Jugendarbeit in der WTJ orientiert sich an den folgenden Grundsätzen und verfolgt diese aktiv mit präventiven Maßnahmen: 

Sie will dazu beitragen, dass sich ihre Kinder und Jugendlichen zu gesunden und lebensfrohen Menschen entwickeln. Sie fördert die selbstständig entscheidende Persönlichkeit, die sich in ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt. Die Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich-Ludwig Jahn begründete Turnen. 

Die WTJ fordert die Anerkennung der Menschenrechte. Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz. Sie bekennt sich zu den Prinzipien des Gender Mainstreamings und setzt sich für die Gleichstellung aller Geschlechter ein. Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus. Sie verurteilt jede Form von Gewalt und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.  

Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein. Sie berücksichtigt in ihrer Arbeit insbesondere ihre Aufgaben als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

 

§ 3 Aufgaben

Die WTJ vertritt die Interessen aller Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des Westfälischen Turnerbundes bis zum Alter von 26 Jahren. Sie erfüllt zugleich die gesellschaftliche und bildungspolitische sowie jugendpflegerische Aufgabe des Gemeinschaftslebens. 

Die Turnjugend engagiert sich zur Erfüllung ihres Zwecks und zum Erreichen ihrer Ziele in ihrer Doppelrolle als Sport- und Jugendverband gleichermaßen für die Kinder- und Jugendsportentwicklung und die Kinder- und Jugendverbandsarbeit 

Die WTJ erstrebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit weiteren Erziehungsträgern und Jugendverbänden an. 

 

§ 4 Organe und Gremien der WTJ

Organe der WTJ sind 

4.1 die Vollversammlung 

4.2 der Hauptausschuss 

4.3 der Vorstand 

Gremien der WTJ sind 

4.4 die Arbeitskreise (AK´s) 

4.5 die Projektgruppen 

 

§ 5 Vollversammlung

5.1 Die Vollversammlung ist das oberste Organ der WTJ. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt in den Jahren, in denen ein Landesturntag im WTB stattfindet. Sie tagt zeitlich vor dem Landesturntag. 

5.2 Der Vollversammlung gehören stimmberechtigt an: 

a) die stimmberechtigten Mitglieder des WTJ Hauptausschusses. 

b) jeweils eine Vertretung aus den Mitgliedsvereinen des WTB, die mindestens 16 und höchstens 26 Jahre alt sein sollten. Ab 200 dem WTB gemeldeten (Vereins-)Mitgliedern kann eine weitere Vertretung gemeldet werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. 

Auf der Vollversammlung ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, Beauftragte und Sprecher behalten Sitz und Stimme bis zum Ende der Vollversammlung. 

5.3 Der Vollversammlung gehören alle beratenden Mitglieder des WTJ Hauptausschusses ebenfalls mit beratender Stimme an. 

5.4 Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit für die Vollversammlung und stellt die Tagesordnung auf. Er gibt Ort und Zeit mindestens 6 Wochen, die endgültige Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Vollversammlung in Textform bekannt. 

5.5 Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt über den E-Mail-Verteiler über den zur Mitgliederversammlung des WTB eingeladen wird unter Berücksichtigung der Fristen dieser Jugendordnung . 

5.6 Der Vorstand kann beschließen, die Vollversammlung virtuell, ohne physische Präsenz der Vertretungen oder hybrid abzuhalten. Dies gilt auch für bereits einberufene Vollversammlungen. 

5.7 Der Vollversammlung der WTJ obliegt: 

a) die schriftlichen Berichte des Vorstandes, der Landesjugendfachwarte der Arbeitskreise und der Projektgruppen entgegenzunehmen; 

b) den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu genehmigen; 

c) den Vorstand zu entlasten; 

d) die Wahl und Abberufung 

  • der Vorstandsmitglieder; 
  • einer Jugendvertretung beim Karl-Drewer-Turnerhilfswerks; 
  • eine*n Beauftragte*n für Gruppenwettbewerbe; 
  • ein*e Sprecher*in der Landesjugendfachwarte; 
  • der Landesjugendfachwarte auf Vorschlag des jeweiligen Technischen Komitees (TK). Sollte kein Vorschlag erfolgen, liegt das Vorschlagsrecht bei der Vollversammlung; 
  • ein*e Sprecher*in der Beauftragten der WTJ in den TK´s; 
  • der Arbeitskreise und deren Besetzung. Bei der Besetzung liegt das Vorschlagsrecht bei der AK-Leitung; 
  • der 20 Delegierten zur Mitgliederversammlung (Landesturntag) des WTB; 

e) die Richtlinien für die Arbeit der WTJ festzulegen; 

f) über Anträge zu beschließen. Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen; 

g) die Änderungen der Jugendordnung zu beschließen. 

5.8 Außerordentliche Vollversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der Vollversammlung oder der Hauptausschuss mit 2/3-Mehrheit dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Eine außerordentliche Vollversammlung muss nach den Bestimmungen dieser JO einberufen und spätestens vier Monate nach der Antragstellung durchgeführt werden. 

5.9 Über die Beschlüsse und Ergebnisse einer Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

5.10 Das Protokoll wird den Teilnehmenden der Vollversammlung zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bzw. Veröffentlichung beim WTJ-Vorstand zu erheben. Der Vorstand prüft diese. Fehler in der Niederschrift sind zu berichtigen. Sollten keine Einsprüche eingehen, gilt das Protokoll als genehmigt. 

 

§ 6 Hauptausschuss

6.1. Dem Hauptausschuss gehören mit Sitz und Stimme an: 

a) der Vorstand; 

b) je Gau mit bestehender Jugendstruktur (eigenständige Jugend mit Jugendordnung und gewählten Vertretungen) 7 gewählte Vertretungen des Jugendvorstands/-ausschusses; 

c) je Gau ohne bestehende Jugendstruktur, jedoch mit Interessensvertretung der Zielgruppe, eine Vertretung; 

d) die Vertretung beim Karl-Drewer-Turnerhilfswerk; 

e) der/die Beauftragte für Gruppenwettbewerbe; 

f) der/die Sprecher*in für die Landesjugendfachwarte; 

g) die Landesjugendfachwarte;  

h) der/die Sprecher*in der Beauftragten der WTJ in den TK´s; 

6.2. Dem Hauptausschuss gehören nur mit beratender Stimme an: 

a) alle weiteren gewählten Mitglieder der Jugendvorstände/-ausschüsse der Gaue mit bestehender Jugendstruktur; 

b) sowie Beauftragte Vertretungen der WTJ in Gremien und TK´s des WTB; 

c) die Mitglieder der Arbeitskreise; 

d) die Mitglieder der Projektgruppen; 

e) Gaue ohne Jugendstruktur und ohne Interessensvertretung der Zielgruppe gehören nicht dem Jugendhauptausschuss an. 

6.3 Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, in dem keine Vollversammlung stattfindet. Er ist das Beschlussorgan für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind oder im Zeitraum bis zur nächsten Vollversammlung anfallen. 

6.4 Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit für den Hauptausschuss und stellt die Tagesordnung auf. Er gibt Ort und Zeit mindestens 4 Wochen, die Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Hauptausschuss in Textform bekannt. 

6.5 Der Vorstand kann beschließen, die Vollversammlung virtuell, ohne physische Präsenz der Vertretungen oder hybrid abzuhalten. Dies gilt auch für bereits einberufene Hauptausschüsse. 

6.6 Die Aufgaben des Hauptausschusses sind: 

a) Veranstaltungen der WTJ festzulegen; 

b) die Delegierten der WTJ zu den Vollversammlungen derjenigen Organisationen zu wählen, in denen die WTJ Mitglied ist; 

c) die vom Vorstand beauftragten neuen Mitarbeitenden im Amt zu bestätigen; 

d) Änderungen im Haushaltsplan zu beschließen; 

e) Arbeitskreise und deren Besetzung zu bestimmen; bei der Besetzung liegt das Vorschlagsrecht bei der AK-Leitung; 

f) Arbeitsaufträge an den Vorstand zu beschließen. 

6.7 Über die Beschlüsse und Ergebnisse eines Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  

6.8 Das Protokoll wird den Teilnehmenden des Hauptausschusses zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bzw. Veröffentlichung beim WTJ-Vorstand zu erheben. Der Vorstand prüft sie. Fehler in der Niederschrift sind zu berichtigen. Sollten keine Einsprüche eingehen, gilt das Protokoll als genehmigt. 

 

§ 7 Vorstand

7.1 den Vorstand der WTJ bilden: 

a) zwei Vorsitzende 

b) sechs Vorstandsmitglieder 

c) der/die Jugendsprecher*in 

d) zwei beisitzende Mitglieder  

e) bis zu zwei Vorstandsassistent*innen (beratend) 

f) der/die Jugendsekretär*in (beratend). 

7.2 Einer der beiden Vorsitzenden der WTJ ist Mitglied des Präsidiums des Westfälischen Turnerbundes e.V. und Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums des WTB e.V.. Die Entscheidung, welcher der beiden Vorsitzenden dieses Amt im WTB übernimmt, beschließt der Vorstand der WTJ per einfachen Beschluss und kann dieses Vorstandsmitglied auch wieder abberufen. 

7.3 Der/Die Vorsitzende der nach 7.2 bestellt wurde, vertritt auch die WTJ nach innen und außen im Rechtsgeschäftsverkehr im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der WTJ entsprechend § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei einer Verhinderung dieses Vorstandsmitglieds durch das zweite Vorstandsmitglied vertreten wird, soweit es sich um die rechtgeschäftliche Vertretung der WTJ handelt. Diese Aufgabe umfasst jedoch nicht das Mandat im Präsidium und im Vorstand nach § 26 BGB des WTB. 

7.4 Der/die Jugendsprecher*in vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder des WTB im Vorstand der WTJ. Er/sie darf bei der Wahl nicht älter als 20 Jahre sein. 

7.5 Eine geschlechtsparitätische diverse Besetzung des Vorstands ist anzustreben. 

 

§ 8 Wahl des Vorstandes

8.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung für 2 Jahre gewählt. 

8.2 Der/die Jugendsekretär*in ist hauptberuflich angestellt. 

8.3 Die Vorstandsassistent*innen werden vom Vorstand berufen. 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

9.1 Der Vorstand erledigt nach den Beschlüssen und Aufträgen der Vollversammlung und des Hauptausschusses alle dadurch anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte. Zusätzlich kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben. 

9.2 Besondere Aufgaben in turnfachlichen Bereichen erledigt der Vorstand, indem er die betreffenden Landesjugendfachwarte und Beauftragte der WTJ in den TK´s zur Beratung hinzuzieht. 

9.3 Ist ein Amt im Vorstand nicht besetzt, soll der Vorstand eine andere Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes kommissarisch beauftragen. Die Bestätigung bzw. Wahl erfolgt im jeweils nachfolgenden höheren Organ (Hauptausschuss oder Vollversammlung). 

9.4 Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Besetzung von Arbeitskreisen. Bei der Besetzung liegt das Vorschlagsrecht bei der AK-Leitung. 

9.5 Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Aufträge auf Zeit vergeben. Bei Bedarf können Projektgruppen gebildet werden. 

9.6 Der Vorstand stellt für die Arbeit der Arbeitskreise und Projektgruppen allgemeine Richtlinien auf. 

9.7 Der Vorstand entsendet Vertretungen in weitere Gremien und Organe, zu denen die WTJ Entsendungsrecht hat und soweit das nicht im Rahmen dieser Jugendordnung bereits geregelt ist. 

9.8 Unbesetzte Ämter von Landesjugendfachwarten kann der Vorstand in Absprache mit dem/der Vorsitzenden des Technischen Komitees (Fachgebiete/-ausschüsse) und dem/der Sprecher*in für Landesjugendfachwarte kommissarisch besetzen. Die Bestätigung erfolgt durch den Hauptausschuss. 

9.9 Der Vorstand beruft die Beauftragten der WTJ der TK´s. Vorschläge aus den TK´s insbesondere der Landesjugendfachwarte sind zu berücksichtigen. Ist die Position des/der Landesjugendfachwart*in nicht besetzt so ist diese zuerst zu besetzen. Der/die Beauftragt*e sollte bei der Berufung durch den WTJ-Vorstand nicht älter als 26 Jahre alt sein. Wünschenswerte Themen für die Beauftragten in den TK`s sind z.B. Unterstützung bei Veranstaltungen der WTJ, Kinderturn-Feste, Aktionen am Weltkindertag, Tag des Kinderturnens, Vorstellung der Sportart in der Lehrarbeit, Mitarbeit auf Social Media oder Unterstützung beim Thema Schutz vor Gewalt. 

9.10 Der Vorstand kann Beschlüsse virtuell fassen, ohne physische Präsenz seiner Mitglieder.  

 

§ 10 Referat Jugend

10.1 Die anfallenden Arbeiten werden von hauptberuflichen Mitarbeitenden im Referat Jugend entsprechend den Weisungen des Vorstandes der WTJ erledigt. Die Arbeiten werden durch den Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geregelt. 

10.2 Die Arbeitgeberfunktion für dieses Personal der WTJ nimmt der Geschäftsführer des WTB im Einvernehmen mit dem/der WTJ-Vorsitzenden im Vorstand nach § 26 BGB des WTB war.  

 

§ 11 Änderung der Jugendordnung

Eine Änderung der Jugendordnung der WTJ bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vollversammlung. 

Anträge auf Änderung der Jugendordnung müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung der Vollversammlung stehen.

 

§ 12 Schlussbestimmung

12.1. Diese Jugendordnung wurde durch die Vollversammlung der WTJ am xx.xx.xxxx in xxx beschlossen. 

12.2. Im Übrigen gilt die Satzung des WTB, die entsprechend in der WTJ zur Anwendung kommt, wenn diese Jugendordnung keine Regelung enthält. 

 

 

Zur Übersicht findet ihr die bisherige und die neue Jugendordnung gegenübergestellt hier.