Jugendordnung |
§ 1 Name und Mitgliedschaft
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Die Westfälische Turnjugend (WTJ) ist die Jugendorganisation des WTB.
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§ 2 Grundsätze
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Die Kinder- und Jugendarbeit in der WTJ orientiert sich an den folgenden Grundsätzen und verfolgt diese aktiv mit präventiven Maßnahmen:
Sie will dazu beitragen, dass sich ihre Kinder und Jugendlichen zu gesunden und lebensfrohen Menschen entwickeln. Sie fördert die selbstständig entscheidende Persönlichkeit, die sich in ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt. Die Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich-Ludwig Jahn begründete Turnen. Die WTJ fordert die Anerkennung der Menschenrechte. Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz. Sie bekennt sich zu den Prinzipien des Gender Mainstreamings und setzt sich für die Gleichstellung aller Geschlechter ein. Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus. Sie verurteilt jede Form von Gewalt und tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein. Sie berücksichtigt in ihrer Arbeit insbesondere ihre Aufgaben als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. |
§ 3 Aufgaben
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Die WTJ vertritt die Interessen aller Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des Westfälischen Turnerbundes bis zum Alter von 26 Jahren. Sie erfüllt zugleich die gesellschaftliche und bildungspolitische sowie jugendpflegerische Aufgabe des Gemeinschaftslebens.
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§ 4 Organe und Gremien der WTJ
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Organe der WTJ sind
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§ 5 Vollversammlung
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5.1 Die Vollversammlung ist das oberste Organ der WTJ. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt in den Jahren, in denen ein Landesturntag im WTB stattfindet. Sie tagt zeitlich vor dem Landesturntag.
o der Vorstandsmitglieder;
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§ 6 Hauptausschuss
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6.1. Dem Hauptausschuss gehören mit Sitz und Stimme an: 6.2. Dem Hauptausschuss gehören nur mit beratender Stimme an:
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§ 7 Vorstand
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7.1 den Vorstand der WTJ bilden: e) bis zu zwei Vorstandsassistent*innen (beratend)
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§ 8 Wahl des Vorstandes
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8.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung für 2 Jahre gewählt. |
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
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9.1 Der Vorstand erledigt nach den Beschlüssen und Aufträgen der Vollversammlung und des Hauptausschusses alle dadurch anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte. Zusätzlich kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben.
9.9 Der Vorstand beruft die Beauftragten der WTJ der TKs. Vorschläge aus den TKs insbesondere der Landesjugendfachwarte sind zu berücksichtigen. Ist die Position des/der Landesjugendfachwart*in nicht besetzt so ist diese zuerst zu besetzen. Der/die Beauftragt*e sollte bei der Berufung durch den WTJ-Vorstand nicht älter als 26 Jahre alt sein. Wünschenswerte Themen für die Beauftragten in den TKs sind z.B. Unterstützung bei Veranstaltungen der WTJ, Kinderturn-Feste, Aktionen am Weltkindertag, Tag des Kinderturnens, Vorstellung der Sportart in der Lehrarbeit, Mitarbeit auf Social Media oder Unterstützung beim Thema Schutz vor Gewalt.
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§ 10 Referat Jugend |
10.1 Die anfallenden Arbeiten werden von hauptberuflichen Mitarbeitenden im Referat Jugend entsprechend den Weisungen des Vorstandes der WTJ erledigt. Die Arbeiten werden durch den Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geregelt.
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§ 11 Änderung der Jugendordnung |
Eine Änderung der Jugendordnung der WTJ bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Vollversammlung. |
§ 12 Schlussbestimmung |
12.1 Diese Jugendordnung wurde durch die Vollversammlung der WTJ am 26.10.2024 in Hamm beschlossen.
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26.10.2024