5.1 Die Vollversammlung ist das oberste Organ der WTJ. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie tagt in den Jahren, in denen ein Landesturntag im WTB stattfindet. Sie tagt zeitlich vor dem Landesturntag.
5.2 Der Vollversammlung gehören stimmberechtigt an: a) die stimmberechtigten Mitglieder des WTJ Hauptausschusses. b) jeweils eine Vertretung aus den Mitgliedsvereinen des WTB, die mindestens 16 und höchstens 26 Jahre alt sein sollten. Ab 200 dem WTB gemeldeten (Vereins-)Mitgliedern kann eine weitere Vertretung gemeldet werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Auf der Vollversammlung ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, Beauftragte und Sprecher behalten Sitz und Stimme bis zum Ende der Vollversammlung.
5.3 Der Vollversammlung gehören alle beratenden Mitglieder des WTJ Hauptausschusses ebenfalls mit beratender Stimme an.
5.4 Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit für die Vollversammlung und stellt die Tagesordnung auf. Er gibt Ort und Zeit mindestens 6 Wochen, die endgültige Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Vollversammlung in Textform bekannt.
5.5 Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt über den E-Mail-Verteiler über den zur Mitgliederversammlung des WTB eingeladen wird unter Berücksichtigung der Fristen dieser Jugendordnung .
5.6 Der Vorstand kann beschließen, die Vollversammlung virtuell, ohne physische Präsenz der Vertretungen oder hybrid abzuhalten. Dies gilt auch für bereits einberufene Vollversammlungen.
5.7 Der Vollversammlung der WTJ obliegt: a) die schriftlichen Berichte des Vorstandes, der Landesjugendfachwarte der Arbeitskreise und der Projektgruppen entgegenzunehmen; b) den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu genehmigen; c) den Vorstand zu entlasten; d) die Wahl und Abberufung:
o der Vorstandsmitglieder; o einer Jugendvertretung beim Karl-Drewer-Turnerhilfswerks; o eine*n Beauftragte*n für Gruppenwettbewerbe; o ein*e Sprecher*in der Landesjugendfachwarte; o der Landesjugendfachwarte auf Vorschlag des jeweiligen Technischen Komitees (TK). Sollte kein Vorschlag erfolgen, liegt das Vorschlagsrecht bei der Vollversammlung; o ein*e Sprecher*in der Beauftragten der WTJ in den TKs; o der Arbeitskreise und deren Besetzung. Bei der Besetzung liegt das Vorschlagsrecht bei der AK-Leitung; oder 20 Delegierten zur Mitgliederversammlung (Landesturntag) des WTB; e) die Richtlinien für die Arbeit der WTJ festzulegen; f) über Anträge zu beschließen. Anträge müssen spätestens 3 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen; g) die Änderungen der Jugendordnung zu beschließen.
5.8 Außerordentliche Vollversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der Vollversammlung oder der Hauptausschuss mit 2/3-Mehrheit dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Eine außerordentliche Vollversammlung muss nach den Bestimmungen dieser JO einberufen und spätestens vier Monate nach der Antragstellung durchgeführt werden.
5.9 Über die Beschlüsse und Ergebnisse einer Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5.10 Das Protokoll wird den Teilnehmenden der Vollversammlung zur Verfügung gestellt. Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bzw. Veröffentlichung beim WTJ-Vorstand zu erheben. Der Vorstand prüft diese. Fehler in der Niederschrift sind zu berichtigen. Sollten keine Einsprüche eingehen, gilt das Protokoll als genehmigt.
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